OLG Köln - Beschluss vom 28.01.2002
Ss 14/03 (B)-12 B
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 14.10.2002

Verhängung eines Fahrverbots bei Überschreitung einer durch Vorschriftzeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung

OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2002 - Aktenzeichen Ss 14/03 (B)-12 B

DRsp Nr. 2006/7046

Verhängung eines Fahrverbots bei Überschreitung einer durch Vorschriftzeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung

»1. Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt bei einer Überschreitung der durch Vorschriftzeichen 274 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO beschränkten Geschwindigkeit nicht vor, wenn der Betr. lediglich in Folge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat.2. Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (BGHSt 43, 241), gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen (OLG Hamm, VRS 97, 499).«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 300,-- EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: