OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.03.2000
2a Ss (OWi) 43/00
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 415

Verhängung eines Fahrverbots wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 43/00

DRsp Nr. 2005/7350

Verhängung eines Fahrverbots wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Eine grobe Pflichtverletzung i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann anzunehmen, wenn weitere Umstände ergeben, dass dies für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich war oder gefährlich werden konnte. Jedenfalls zur Nachtzeit wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob wegen des geringen Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs die überhöhte Geschwindigkeit ein Gefahrenmoment für andere Verkehrsteilnehmer bedeuten. 2. Bei der Verhängung eines Fahrverbots muss der Tatrichter sich ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein, ob der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 3 ;