Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Auch das Verhalten nach der Tat ist ein benannter Strafzumessungsgrund des § 46 StGB.
Das Verhalten nach der Tat ist geeignet, Auswirkungen auf das Strafmaß zu entfalten (BGH, Entsch. v. 27.11.1987 -
Vereinfacht ausgedrückt kommen alle Formen, die unter tätige Reue im weitesten Sinne zu fassen sind, als Milderungsgrund in Betracht.
Geständnis oder Tatleugnen sind individuell zu prüfen. Nur dann, wenn eine innere Beziehung i.S.v. Reue erkennbar wird, ist ein Geständnis strafmildernd heranzuziehen; ein Geständnis angesichts erdrückender Tatsachen ist dagegen prozessual neutral.
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