OLG Stuttgart - Urteil vom 03.04.2014
7 U 228/13
Normen:
VVG § 12 Abs. 1 a.F.; VVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2014, 1115
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 188/13

Verjährung des sog. Stammrechts bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 7 U 228/13

DRsp Nr. 2014/9302

Verjährung des sog. "Stammrechts" bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Die Gesamtansprüche (sog. "Stammrecht") aus einem dem Versicherer vom Versicherungsnehmer mitgeteilten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sind mit konkreter Anzeige beim Versicherer erhoben und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB mit der Entstehung des Anspruchs.2. Die Entstehung eines Anspruchs gem. § 199 Abs. 1 BGB, auch eines versicherungsrechtlichen Anspruchs, setzt seine Fälligkeit voraus (Anschluss: BGH VersR 1955, 97 f. zur Verjährung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 VVG a. F.).3. Die Fälligkeit eines versicherungsrechtlichen Anspruchs ist nach den Fälligkeitsvorschriften des § 14 Abs. 1 VVG n. F. (= § 11 Abs. 1 VVG a. F.) zu bestimmen. Orientierungssätze: Zur Verfährung des sog. "Stammrechts" (Gesamtanspruchs) bei der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 188/13 - vom 09.10.2013 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.