OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2003
3 Ss OWi 632/02
Normen:
OWiG § 33 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.04.2002

Verjährung, Verjährungsunterbrechung, Anhörungsbogen, Inanspruchnahme als Betroffener, Täteridentifizierung, Lichtbild, Beschreibung des Betroffenen, Bezugnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 632/02

DRsp Nr. 2003/13418

Verjährung, Verjährungsunterbrechung, Anhörungsbogen, Inanspruchnahme als Betroffener, Täteridentifizierung, Lichtbild, Beschreibung des Betroffenen, Bezugnahme

»Zur Unterbrechung der Verjährung durch Zusendung eines Anhördungsbogens und zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Betroffene aufgrund eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert werden soll.«

Normenkette:

OWiG § 33 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23.04.2002 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene am 16.03.2001 gegen 17.41 Uhr mit dem von ihm geführten PKW in Essen innerhalb geschlossener Ortschaft in Höhe des Hauses Kruppstraße 16 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h.

Seine Überzeugung davon, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, hatte der Amtsrichter wie folgt begründet: