OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2012
I-1 U 123/11
Normen:
BGB § 852 a.F.; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 97/10

Verjährung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall gem. § 852 BGB a.F.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen I-1 U 123/11

DRsp Nr. 2012/21452

Verjährung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall gem. § 852 BGB a.F.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juli 2011 verkündete Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 852 a.F.; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 a.F.;

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.

Die Beklagte ist berechtigt, ihre Leistung - unabhängig von der Frage des Bestehens der behaupteten Schadenersatzansprüche - wegen eingetretener Verjährung zu verweigern, § 222 BGB a.F.. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass in dem Schreiben vom 16.06.1993 eine endgültige und abschließende Entscheidung der Beklagten zu sehen ist, welches die zwischenzeitlich eingetretene Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. beendet hat.

Im Ergebnis ist von einer Verjährung der Ansprüche der Geschädigten spätestens zum 27.01.1997 auszugehen (Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § a.F. am 23.04.1993, Hemmung vom 23.04.1993 - 23.06.1993, erneute Hemmung vom 26.05.1995 - 29.02.1996). Insoweit kann die Beklagte sich gemäß §§ , auch gegenüber der Klägerin auf die Einwendungen berufen, die sie der Geschädigten selbst entgegen halten kann.