Verjährung von Ansprüchen aus gesetzlichem Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X - Begriff der Verhandlung nach § 203 BGB
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 4/06
DRsp Nr. 2007/12048
Verjährung von Ansprüchen aus gesetzlichem Forderungsübergang gemäß § 116SGB X - Begriff der Verhandlung nach § 203BGB
1. Eine nach § 474 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB noch laufende 10-jährige Verjährungsfrist wurde zunächst durch die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195BGB a.F. ersetzt. Diese wurde durch die Reform des Schuldrechts dann wiederum auf 3 Jahre verkürzt, so dass mit Ablauf des 31.12.2004 die Verjährung von entsprechenden Altansprüchen eingetreten ist.2. Der Begriff der Verhandlungen in § 203BGB ist weit auszulegen. Es genügt bereits ein Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird. Die Erklärung der Bereitschaft des Schuldners, die seiner Meinung nach eingetretene Verjährung des Anspruches in einer Besprechung näher zu erläutern, führt bereits zur Hemmung der Verjährung.3. Der Forderungsübergang gemäß § 116SGB X ist auch einschlägig für Ansprüche aus Unfallereignissen aus den neuen Bundesländern, die vor dem Beitritt liegen, und zwar mit Wirkung ab dem 1. 1. 1991.