OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2022
20 U 53/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 72/21

Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers wegen einer angeblich unwirksamen Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 20 U 53/22

DRsp Nr. 2023/10892

Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers wegen einer angeblich unwirksamen Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

Unabhängig von der Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung kann sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer auf die Verjährung seiner bereicherungsrechtlichen Ausgleichsforderungen berufen, wenn seit der letzten Zahlung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klage fast vier Jahre vergangen waren.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.01.2022 - 41 O 72/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).