OLG Rostock - Beschluss vom 10.05.2022
5 U 173/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/18

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines VerkehrsunfallsUmfang der Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer TeilklageHemmung der Verjährung aufgrund rechtskräftiger Entscheidung über einen Teilbetrag einer negativen Feststellungsklage

OLG Rostock, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 5 U 173/19

DRsp Nr. 2023/11564

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls Umfang der Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage Hemmung der Verjährung aufgrund rechtskräftiger Entscheidung über einen Teilbetrag einer negativen Feststellungsklage

1. Die Erhebung einer offenen Teilklage führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung bezüglich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche, sondern nur in Höhe des eingeklagten Betrages. 2. Die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage und die Verteidigung dagegen führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung, sondern nur die aktive Anspruchsverfolgung. 3. Zwar kann ein rechtskräftiges Urteil, das die begehrte negative Feststellung aus sachlichen Gründen versagt, eine rechtskräftige Feststellung im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB enthalten. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich aus den Gründen des Urteils ergibt, dass die negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wurde, nämlich aufgrund vorgenommener Haftungsabwägung in Höhe einer festgestellten Haftungsquote.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.07.2019, Aktenzeichen 2 O 341/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.