BGH - Beschluß vom 19.06.2008
3 StR 545/07
Normen:
StGB § 78 c ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 4
BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Einheit 1
BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 6 Anklage 1
NStZ 2009, 205
StRR 2008, 431
StV 2009, 696
StraFo 2008, 436
wistra 2008, 421
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.05.2007

Verjährungsunterbrechung bei mehreren Taten

BGH, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 3 StR 545/07

DRsp Nr. 2008/17491

Verjährungsunterbrechung bei mehreren Taten

1. Sind mehrere selbständige Straftaten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, so erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere der Taten beschränkt ist. 2. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung einer Verfahrenshandlung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für die Bestimmung dessen Umfangs ist maßgeblich, was nach dem Wortlaut der Maßnahme, nach dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang mit der jeweiligen Untersuchungshandlung bezweckt wird. 3. Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung des Verfolgungswillens in einem frühen Verfahrensstadium nicht überspannt werden; es genügt, wenn die von ihm erkennbar erfassten Taten derart individualisiert sind, dass sie von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidbar sind.

Normenkette:

StGB § 78 c ;

Gründe: