Verkehrsopferschutz

Autoren: Göppl/Pataky

Der Verband der ungarischen Versicherer fungiert zugleich als Garantiefonds. Dieser tritt ein, wenn der Schaden durch ein nicht versichertes oder unbekannt gebliebenes Fahrzeug (insbesondere im Fall der Unfallflucht) verursacht worden ist. Für Schäden deutscher Anspruchsteller ist die Gegenseitigkeit verbürgt.

Die Eintrittspflicht besteht aber nur subsidiär; vorrangig sind insbesondere die Kaskoversicherer und Sozialversicherer in Anspruch zu nehmen.

Der Garantiefonds ersetzt Personen- und Sachschäden mit den folgenden Einschränkungen:

Die Entschädigungspflicht des Garantiefonds erstreckt sich nicht auf Schäden, die mit einem unbekannten Kraftfahrzeug am geschädigten Kraftfahrzeug, am Straßenkörper und an den dessen Nebenanlagen bildenden Kunstbauten, an elektrischen und Fernmeldeanlagen und sonstigen Stadtwerken bzw. deren Nebenanlagen, an Werbeträgern sowie an anderen Vermögensgegenständen verursacht wurden. Wenn der mit einem unbekannten Kraftfahrzeug verursachte Unfall mit einem Todesfall oder einem schweren Personenschaden verbunden ist, erstattet der Garantiefonds auch die am Kraftfahrzeug verursachten Schäden des Geschädigten.