VGH Hessen - Beschluss vom 16.01.2006
2 TG 2606/05
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 832
NuR 2006, 812
UPR 2006, 241
ZUR 2006, 248
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 G 1215/05

Verkehrsrecht: LKW-Fahrverbot auf Bundesstraßen - Bundesstraße, Erprobung, Fahrverbot, Lastkraftwagen, Lärmschutz, Mautpflicht, Wohnbevölkerung

VGH Hessen, Beschluss vom 16.01.2006 - Aktenzeichen 2 TG 2606/05

DRsp Nr. 2008/2491

Verkehrsrecht: LKW-Fahrverbot auf Bundesstraßen - Bundesstraße, Erprobung, Fahrverbot, Lastkraftwagen, Lärmschutz, Mautpflicht, Wohnbevölkerung

»1. Zur Interessenabwägung im Falle des Betreibers einer speziell auf den LKW-Verkehr ausgerichteten Tank- und Rastanlage an einer Bundesstraße, für die die Straßenverkehrsbehörde nach Einführung der Autobahn-Maut ein auf ein Jahr befristetes ganztägiges Fahrverbot für Lastkraftwagen über 3,5 t angeordnet hat. 2. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, enthebt das Beschwerdegericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 (i.V.m. dem auf Verkehrszeichen entsprechend anzuwendenden Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht der Verpflichtung zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist.«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6 ;

Gründe: