OLG München - Urteil vom 25.01.2001
1 U 4873/00
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2002, 3
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4274/99

Verkehrssicherungspflicht - Brandmeldekabel in Autobahntunnel - Montage - Planungsspielraum

OLG München, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 1 U 4873/00

DRsp Nr. 2001/13079

Verkehrssicherungspflicht - Brandmeldekabel in Autobahntunnel - Montage - Planungsspielraum

»1. Kommt ein Kraftfahrzeuglenker durch ein ursprünglich gemäß den Richtlinien an der Decke eines Autobahntunnels verlegtes, gleichwohl heruntergerissenes Brandmeldekabel zu Schaden, kann dem Verkehrssicherungspflichtigen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, um andere vor den von dem Kabel ausgehenden Gefahren zu schützen.2. Auch wenn die etwaige Unzulänglichkeit der Kabelverlegung dem Verkehrssicherungspflichtigen bekannt ist, ist ihm ein gewisser Spielraum für die Planung einer anderen Montageart zuzubilligen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB i. V. m. § 20 BFStrG.

1. Klarzustellen ist, gegenüber den Feststellungen des Landgerichts, dass es sich bei dem am 25.01.1999 durch das herabhängende Brandmeldekabel beschädigten Fahrzeug des Klägers nicht um einen Lkw, sondern um einen Pkw gehandelt hat.