Die Beklagte ist wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht dem Kläger zum Ersatz des diesem aus dem Unfallgeschehen vom 9.5.2000 entstandenen Schadens verpflichtet. Unter Abzug einer Zuvielforderung des Klägers beim Nutzungsausfall sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klageseite sowie der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr ergibt sich der zugesprochene Betrag.
Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten war vorliegend nicht lediglich auf den Straßenkörper beschränkt.
Auch wenn angesichts des Umstandes, dass an die Straße unmittelbar eine als solche erkennbare Wiese angrenzte, grundsätzlich hier nicht ein bestimmter Streifen links und rechts der Straße als Bankett anzusehen und in Anwendung der "Bankettrechtssprechung" auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu erkennen ist, ergibt sich eine solche gleichwohl aus folgenden Umständen:
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