AG Nordhorn - Urteil vom 10.11.2000
3 C 939/00
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 410
DRsp I(145)556e

Verkehrssicherungspflicht auf und an Baustellen - geschützter Personenkreis, Gefahren durch Bauschuttcontainer

AG Nordhorn, Urteil vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 3 C 939/00

DRsp Nr. 2004/1700

Verkehrssicherungspflicht auf und an Baustellen - geschützter Personenkreis, Gefahren durch Bauschuttcontainer

Die Verkehrssicherungspflicht für einen auf öffentlicher Straße aufgestellten Bauschuttcontainer trifft primär den Container-Eigentümer, bei entsprechender Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft darüber auch den Auftraggeber.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DAR 2001, 410
DRsp I(145)556e