AG Sonneberg - Urteil vom 28.09.2000
3 C 0243/00
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 411
DRsp I(145)556d

Verkehrssicherungspflicht auf und an Baustellen - geschützter Personenkreis, Gefahren durch Bauzaun

AG Sonneberg, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 3 C 0243/00

DRsp Nr. 2004/1707

Verkehrssicherungspflicht auf und an Baustellen - geschützter Personenkreis, Gefahren durch Bauzaun

Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss das Zaunelement eines Bauzauns "so standfest aufgestellt werden, damit niemand zu Schaden kommt" (hier: infolge Anstoßes eines Pkw gegen einen Betonsockel umstürzender Zaun; Mitverschulden des Fahrers).

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DAR 2001, 411
DRsp I(145)556d