OLG Köln - Urteil vom 21.01.2003
24 U 87/02
Normen:
BGB §§ 823 254 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 225
NZV 2003, 428
OLGReport-Köln 2003, 99
VersR 2003, 1453
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 210/00

Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage

OLG Köln, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 24 U 87/02

DRsp Nr. 2003/4149

Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage

1. Der Betreiber einer Autowaschanlage hat ihm Rahmen seiner deliktischen Verkehrssicherungs- und seiner vertraglichen Schutzpflicht Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee Schaden erleiden. 2. Bei der Anrechnung eines Mitverschuldens- und Verursachungsbeitrages des Kunden nach § 254 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass der Betreiber der Autowaschanlage seiner Sicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Das Verschulden des Betreibers der Anlage, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen des Kunden erfüllen musste, wiegt wesentlich schwerer als dessen momentane Unachtsamkeit.

Normenkette:

BGB §§ 823 254 ;

Gründe:

Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Zum Teil begründet ist jedoch nur die Berufung, während die auf die Klageabweisung zielende Anschlussberufung ohne Erfolg bleibt.