Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Sturzes am 12.11.1998 kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sturz auf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht der Beklagten beruht (§§ 823, 847 BGB).
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