OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.2003
1 U 45/01
Normen:
BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/4 O 336/00 - 21.02.2001,

Verkehrssicherungspflicht bei Unebenheiten im Fußgängerbereich

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 1 U 45/01

DRsp Nr. 2003/12274

Verkehrssicherungspflicht bei Unebenheiten im Fußgängerbereich

»In einem Fußgängerbereich sind Unebenheiten von 2 cm grundsätzlich keine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Sturzes am 12.11.1998 kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sturz auf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht der Beklagten beruht (§§ 823, 847 BGB).