OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.09.2003
24 U 71/03
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 445
MDR 2004, 445
OLGReport-Frankfurt 2004, 24
OLGReport-Frankfurt 2004, 24
VersR 2004, 1561
VersR 2004, 1561
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 299/01

Verkehrssicherungspflicht der Polizei hinsichtlich auf einer Autobahn liegender Gegenstände

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 24 U 71/03

DRsp Nr. 2005/3847

Verkehrssicherungspflicht der Polizei hinsichtlich auf einer Autobahn liegender Gegenstände

»1. Liegen Gegenstände auf der Fahrbahn einer Bundesautobahn, die ihrer Größe und ihrem Gewicht nach Verkehrsteilnehmer gefährden können, und sind diese Gegenstände nach den Umständen für herannahende Kraftfahrer nicht ohne weiteres zu erkennen, dann muss der zum Gefahrenort gerufene Polizeibeamte unter Nutzung der Warneinrichtungen des Streifenwagens für eine Absicherung des betroffenen Fahrbahnbereichs sorgen.«2. Ein geschädigter Kraftfahrer hat sich ein Mitverschulden von 20% entgegenhalten zu lassen, weil er nicht auf Sicht gefahren ist, auch wenn die herumliegenden Fahrbahnschwellen schwer zu sehen waren.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 299/01
Fundstellen
MDR 2004, 445
MDR 2004, 445