OLG Celle - Urteil vom 28.05.2003
9 U 7/03
Normen:
TechArbMG § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 3 ; ProdSG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 142

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Freizeitparks hinsichtlich eines Spielgeräts

OLG Celle, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 9 U 7/03

DRsp Nr. 2004/15098

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Freizeitparks hinsichtlich eines Spielgeräts

»Entspricht ein Spielgerät (Innenlauftrommel), das in einem Freizeitpark aufgestellt ist, seiner Konstruktion nach - wie von einer Zertifizierungsstelle bescheinigt - den Sicherheitsstandards des GSG, spricht dies für die konstruktive Fehlerfreiheit sowie die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten des Parkbetreibers. Das bei der Benutzung gestürzte Unfallopfer muß einen dem zuwider behaupteten Konstruktionsmangel (fehlende Bremse, zu hohe Drehgeschwindigkeit) näher substantiieren.«

Normenkette:

TechArbMG § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 3 ; ProdSG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 2004, 142