BGH - Urteil vom 24.11.1998
VI ZR 217/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 68
DRsp I(145)491b-c
JR 2000, 66
MDR 1999 221
NJW 1999, 573
NZV 1999, 123
SP 1999, 39
VRS 96, 163
VersR 1999, 203
r+s 1999, 148
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Verkehrssicherungspflicht des Fahrpersonals eines Straßenbahnzuges

BGH, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen VI ZR 217/97

DRsp Nr. 1999/132

Verkehrssicherungspflicht des Fahrpersonals eines Straßenbahnzuges

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fahrpersonal eines Straßenbahnzuges gehalten ist, sich um die Sicherheit eines einzelnen Fahrgastes zu kümmern.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Folgen schwerer Verbrennungen, die er während einer Fahrt mit einem von der Erstbeklagten geführten Straßenbahnzug des zweitbeklagten Straßenbahnunternehmens erlitten hat, auf Schadensersatz in Anspruch.