OLG Hamm - Urteil vom 30.09.2003
9 U 86/03
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 645
OLGReport-Hamm 2004, 38
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 626/02

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei winterlichen Straßenverhältnissen hinsichtlich der Gehwege

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 9 U 86/03

DRsp Nr. 2005/3482

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei winterlichen Straßenverhältnissen hinsichtlich der Gehwege

1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde umfasst nicht eine Streupflicht hinsichtlich sämtlicher Gehwege innerhalb geschlossener Ortlagen. Gehwege sind nur dann streupflichtig, wenn ihnen eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommt, dass die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte für Fußgänger zu jeder Jahreszeit erreichbar sind. 2. Sind diese Orte durch mehrere Wege erschlossen, brauchen nicht alle von ihnen gegen winterliche Glätte gesichert zu werden. Die Streupflicht ist dann vielmehr auf diejenigen Wege beschränkt, die bei vernünftiger Beurteilung nach Verkehrsbedeutung und äußere Anlage auch im Winter auf die wesentlichen Verbindungen erscheinen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;