OLG München - Beschluss vom 07.03.2012
1 U 3610/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StVO § 32; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 51/11

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines auf dem Gehweg aufgestellten Pflanztroges; Haftung der Gemeinde für Schäden an einem Kraftfahrzeug durch Aufprallen auf einen auf dem Gehweg aufgestellten Pflanztrog

OLG München, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 1 U 3610/11

DRsp Nr. 2013/1816

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines auf dem Gehweg aufgestellten Pflanztroges; Haftung der Gemeinde für Schäden an einem Kraftfahrzeug durch Aufprallen auf einen auf dem Gehweg aufgestellten Pflanztrog

Eine Gemeinde haftet nicht für Schäden, die ein Pkw-Fahrer dadurch erleidet, dass er in einem breiten und übersichtlichen Einfahrtbereich gegen einen auf dem Gehweg aufgestellten 50 cm hohen Pflanztrog prallt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 01.08.2011, Az. 23 O 51/11, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StVO § 32; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Berufung des Klägers wird nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.