OLG München - Urteil vom 01.03.2001
1 U 2399/00
Normen:
BGB § 426 § 839 ; GG Art. 34 Art. 90 Abs. 2 ; BayStrWG Art. 72 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 359
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 23671/97

Verkehrssicherungspflicht für Bundesautobahnen - Amtshaftung - Leitplanken - Anbringung und Kontrolle

OLG München, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 1 U 2399/00

DRsp Nr. 2001/13076

Verkehrssicherungspflicht für Bundesautobahnen - Amtshaftung - Leitplanken - Anbringung und Kontrolle

»1. Die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesautobahnen obliegt den Bundesländern. In Bayern wird diese Aufgabe in Ausübung eines öffentlichen Amtes wahrgenommen. Das Verweisungsprivileg gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung.2. Das Land ist verplichtet, an der Autobahn geeignete und normgerechte Leitplanken anbringen zu lassen und dies durch eine aufmerksame und fachkundige Sichtprüfung vor Ort zu kontrollieren.«

Normenkette:

BGB § 426 § 839 ; GG Art. 34 Art. 90 Abs. 2 ; BayStrWG Art. 72 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Versicherer eines Unfallbeteiligten vom Beklagten für von ihm erbrachte und noch zu erbringende Schadensersatzleistungen den Gesamtschuldnerausgleich.