I. Der Kläger macht wegen eines Unfalls vom 11.4.1994 gegen die beklagte Gemeinde Schadensersatzansprüche in Höhe von etwa 753000 DM geltend, die auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden.
Der Kläger ist auf dem Gehweg einer Gemeindestraße in eine mit Schnee bedeckte Vertiefung getreten und mit dem Fuß umgeknickt. Er behauptet, dabei hätten sich in seiner Wirbelsäule eingesetzte Metallstützen gelockert.
Das Oberlandesgericht München hat als Berufungsgericht die Klage durch Schlußurteil vom 4.6.1998 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, ihm dafür Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
II.
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers ist unbegründet, weil die von ihm mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 119 ZPO).
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