OLG München - Urteil vom 16.02.2012
1 U 3409/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 15494/10

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Baustelle auf einem Gehweg

OLG München, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 1 U 3409/11

DRsp Nr. 2013/1815

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Baustelle auf einem Gehweg

Der Verkehrssicherungspflichtige muss eine Baustelle auf einem Gehweg so absichern, dass sie für den Fußgängerverkehr unproblematisch und ungefährlich ist. Vorkehrungen für ein problemloses Befahren durch Radfahrer muss er hingegen nicht treffen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.07.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: