OLG Brandenburg - Urteil vom 13.02.2007
2 U 12/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 9 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 141/05 - 04.01.2006,

Verkehrssicherungspflicht wegen schlechtem Straßenzustand nur bei Vorliegen einer unvorhersehbarer Gefahrenquelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 2 U 12/06

DRsp Nr. 2007/6668

Verkehrssicherungspflicht wegen schlechtem Straßenzustand nur bei Vorliegen einer unvorhersehbarer Gefahrenquelle

Unzählige Schlaglöcher am Straßenrand begründen noch keine Verkehrssicherungspflicht und entsprechend einen Amtshaftungsanspruch bei deren Nichtbeachtung, wenn diese für Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. Besondere Verkehrssicherungspflichten bestehen nur für unvorhersehbare Gefahrenquellen, die ein Unfallrisiko für Verkehrsteilnehmer auch bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt begründen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 9 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die F... Chaussee in D... (Landesstraße ...). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien im Laufe des Berufungsverfahrens unstreitig geworden, dass nach Rechtshängigkeit der Klage sämtliche Vertiefungen im Randbereich der F... Chaussee ausgebessert worden sind.