Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs - Gefahren durch Sperrpfosten
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 1 U 144/99
DRsp Nr. 2004/1491
Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs - Gefahren durch Sperrpfosten
»1. Metallpfeiler ("Sperrpfosten"), die zum Zwecke der Verkehrsbeschränkung quer zur Fahrbahn auf einer gemäß Zeichen 260 für den Verkehr mit Krafträdern und Kraftfahrzeugen verbotenen Promenade aufgestellt sind, sind keine Verkehrshindernisse gem. § 32StVO, sondern - zulässige - Verkehrseinrichtungen gem. § 43StVO.2. Eine Verkehrssicherungspflicht [gegenüber Radfahrern] besteht nur vor unvermuteten Gefahren und kommt daher nicht in Betracht, wenn die betreffenden Metallpfeiler nicht an einer unübersichtlichen Stelle aufgestellt, sondern - trotz teilweise abgeblätterter Farbe - schon von weitem erkennbar sind.«