OLG Brandenburg - Urteil vom 22.10.2012
1 U 5/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StGB § 315b Abs.1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 327/09

Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters einer Rallye hinsichtlich eines über eine nicht freigegebene Straße gespannten Nylonseils

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 1 U 5/12

DRsp Nr. 2012/20502

Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters einer Rallye hinsichtlich eines über eine nicht freigegebene Straße gespannten Nylonseils

1. Das Spannen eines Seils über eine Fahrbahn im laufenden Straßenverkehr ist strafrechtlich als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr jedenfalls objektiv ein Vergehen gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das gilt jedoch allenfalls eingeschränkt, wenn das Spannen des Seils an einer Stelle erfolgt, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses (hier: wegen der Veranstaltung einer Ralley auf einem Flughafengelände) gar nicht für den Straßenverkehr eröffnet war.2. Das Spannen des Seils kann nur dann nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass alles getan wird, um zu verhindern, dass sich auch ein unbedacht handelnder Dritter auf eine Weise dem gespannten Seil nähern kann, die ihn in das Risiko bringt, es zu übersehen und so zu Schaden zu kommen. Dabei ist ein Maßstab anzulegen, der auch ein möglicherweise zu erwartendes pflichtwidriges Verhalten eines Dritten mit einschließt, nicht jedoch jede Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beseitigt.