OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2012
10 U 50/11
Normen:
StVO § 1; VVG § 115; StVG § 7; StVG § 18; StVO § 11 Abs. 3; ZPO § 529; StVG § 17 Abs. 2; VV- RVG Nr. 2300; RVG § 14 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 177/10

Verkehrsunfall - Haftungsabwägung bei Unfall auf beampelter Kreuzung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 10 U 50/11

DRsp Nr. 2013/303

Verkehrsunfall - Haftungsabwägung bei Unfall auf beampelter Kreuzung

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.2.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.321,44 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 351,90 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,30 € freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat entgegen der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.1.2011, IX ZR 110/10) dem Rechtsanwalt in einem Durchschnittsfall bei der Bestimmung der 1,3-fachen Regelgebühr keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Toleranzbereich von 20 % zugesteht.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.647,88 € festgesetzt (5.326,44 € Berufung, 5.321,44 € Anschlussberufung).

Normenkette:

StVO § 1; VVG § 115; StVG § 7; StVG § 18; StVO § 11 Abs. 3; ZPO § 529; StVG § 17 Abs. 2; VV- RVG Nr. 2300;