KG - Urteil vom 21.06.2001
12 U 1147/00
Normen:
BGB § 254 § 847 ; StVG § 12 § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1, Abs. 3 § 17 Abs. 1 § 249 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 2 S. 1 ; StVO § 8 § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 287 § 713 § 97 Abs. 1 § 138 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 66
DAR 2002, 66
KGReport-Berlin 2002, 2
KGReport-Berlin 2002, 2
NZV 2002, 79
NZV 2002, 79
VersR 2002, 589 [LS]
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 121/99

Verkehrsunfall infolge Vorfahrtsverstoß; Unerheblichkeit der überhöhten Geschwindigkeit

KG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 12 U 1147/00

DRsp Nr. 2002/1297

Verkehrsunfall infolge Vorfahrtsverstoß; Unerheblichkeit der überhöhten Geschwindigkeit

1. Der nach § 8 StVO geschützte Vorfahrtsbereich erstreckt sich auf die gesamte Kreuzungsfläche. In diesem Bereich darf der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht von dem Wartepflichtigen beachtet wird. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt auch gegenüber zunächst nicht sichtbaren Verkehrsteilnehmern.2. An Kreuzungen, auf denen der Vorfahrtberechtigte seinerseits dem von rechts kommenden Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren hat, gilt dieser Vertrauensgrundsatz gleichfalls, sofern der Berechtigte zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht die nach rechts kreuzende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen kann. Ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt seine Vorfahrt grundsätzlich nicht; er verliert deshalb seine Vorfahrt auch nicht durch eine überhöhte Geschwindigkeit.

Normenkette:

BGB § 254 § 847 ; StVG § 12 § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1, Abs. 3 § 17 Abs. 1 § 249 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 2 S. 1 ; StVO § 8 § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 287 § 713 § 97 Abs. 1 § 138 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: