BGH - Beschluß vom 20.03.2001
4 StR 33/01
Normen:
StGB § 240 Abs. 1, § 315 b Abs. 1 Nr. 2, § 316 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2002, 361
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

Verkehrswidrigkeit des Eingriffs in den Straßenverkehr - Vollendung bei der Nötigung - Angriff auf den Insassen eines stehenden Fahrzeugs

BGH, Beschluß vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 4 StR 33/01

DRsp Nr. 2001/8006

Verkehrswidrigkeit des Eingriffs in den Straßenverkehr - Vollendung bei der Nötigung - Angriff auf den Insassen eines stehenden Fahrzeugs

1. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus, bei der es dem Täter darauf ankommt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren" und durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. 2. Eine Tat i.S.d. § 240 StGB ist im Falle der Erzwingung einer Handlung vollendet, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat. 3. Fasst der Täter den Entschluss zur Raubtat aber erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so findet § 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischen Vorhabens keine Anwendung, wenn die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind.

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1, § 315 b Abs. 1 Nr. 2, § 316 a Abs. 1 ;

Gründe: