LG Aachen - Urteil vom 07.03.2012
8 O 385/11
Normen:
BGB § 254 Abs. 2;

Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten bei Verkauf des Unfallfahrzeugs vor Übermittlung des Sachverständigengutachtens

LG Aachen, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 8 O 385/11

DRsp Nr. 2013/9893

Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten bei Verkauf des Unfallfahrzeugs vor Übermittlung des Sachverständigengutachtens

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

an die Klägerin 1.148,76 € - hiervon einen Betrag von 298,76 € im Wege des Anerkenntnisurteils - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.928,48 € seit dem 27.08.2011 zu zahlen abzüglich am 12.12.2011 gezahlter 8.912,77 €,

2.

an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 836.57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d.h. die Beklagte zu 1) seit dem 07.10.2011 und die Beklagte zu 2) seit dem 26.09.2011, zu zahlen abzüglich eines am 12.12.2011 gezahlten Betrages von 775,64 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 35 % und die Beklagten zu 65 %.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 03.07.2011 in Aachen. Die Haftung der Beklagten, die Beklagte zu 1) war Fahrerin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ist dem Grunde nach unstreitig.

1. 2.