OLG Stuttgart - Urteil vom 11.09.2002
4 U 108/02
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 34 S. 1 ; StraßenG § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 b § 9 § 44 § 59 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 516
OLGReport-Stuttgart 2003, 111
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 16/2002

Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch das Wegschleudern von Steinen bei Mäharbeiten

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 4 U 108/02

DRsp Nr. 2002/13974

Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch das Wegschleudern von Steinen bei Mäharbeiten

»1. Das Mähen von zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen fallt in den Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht. 2. Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Straßenbenutzern kommen kann, ist im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom Sicherungspflichtigen möglichst weitgehend zu vermeiden. Dabei dürfen an die Zumutbarkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. 3. Das danach verbleibende Restrisiko hat der Verkehrsteilnehmer selbst zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 34 S. 1 ; StraßenG § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 b § 9 § 44 § 59 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Auch den Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe wurde genügt, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3, 513 Abs. 1, 546, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist damit zulässig.

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

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