OLG Celle - Urteil vom 28.08.2002
9 U 98/02
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 34
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 4257/01

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

OLG Celle, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 9 U 98/02

DRsp Nr. 2004/17916

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

(Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines ParkhausbetreibersFußgänger müssen in einem Parkhaus mit Niveauunterschieden zwischen für Fußgänger bestimmten Verkehrsbereichen und Fahrwegen sowie Parkflächen für Autos rechnen und haben darauf zu achten.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rn. 58 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.