OLG Hamm - Urteil vom 13.05.2003
9 U 13/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 839 ; BGB § 847 (a.F.) ; GG Art. 34 ; ZPO § 513 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1249
NZV 2003, 584
OLGReport-Hamm 2003, 356
VersR 2004, 757
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 348/01

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Amtshaftung bei fehlendem Warnhinweis auf für Kradfahrer gefährlichen Straßenbelag?

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 9 U 13/03

DRsp Nr. 2004/749

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Amtshaftung bei fehlendem Warnhinweis auf für Kradfahrer gefährlichen Straßenbelag?

»Zur Haftungsabwägung bzw. Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Unfall eines Motorradfahrers auf einem Autobahnkreisel ohne Warnhinweis wegen des für Motorradfahrer - insbesondere bei nasser Straße - gefährlich glatten Bitumenstreifens in der Fahrbahn.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 839 ; BGB § 847 (a.F.) ; GG Art. 34 ; ZPO § 513 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; StVG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kläger 85 % seines materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld von 500 EUR zugesprochen. Es hat dem beklagten Land als Amtspflichtverletzung bei der Erfüllung seiner Straßenverkehrssicherungspflicht angelastet, das Teilstück des fraglichen Autobahnkreisels ohne Warnhinweis wegen des für Motorradfahrer gefährlich glatten Bitumenstreifens in der Fahrbahn für den Verkehr freigegeben zu haben. Den Kläger treffe ein mit 15 % zu bewertendes Mitverschulden, weil er dem Bitumenband trotz dazu fahrtechnisch gegebener Möglichkeit nicht ausgewichen sei.