BGH - Beschluss vom 21.03.2018
IV ZR 248/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 141; ZPO § 286 Abs. 1; VVG § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 211/14
KG, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 78/15

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels erneuter Anhörung des Versicherten zum Unfallgeschehen hinsichtlich Beweiswürdigung der Aussage; Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Versicherten i.R.d. Kaskoversicherungsvertrags

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen IV ZR 248/17

DRsp Nr. 2020/1247

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels erneuter Anhörung des Versicherten zum Unfallgeschehen hinsichtlich Beweiswürdigung der Aussage; Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Versicherten i.R.d. Kaskoversicherungsvertrags

Auch wenn die erneute Vernehmung von Zeugen grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist es verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 22. August 2017 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 125.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 141; ZPO § Abs. ;