OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.10.2021
4 Rb 25 Ss 1023/20
Normen:
StVO § 3; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Js 8443/20

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Beiziehung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 4 Rb 25 Ss 1023/20

DRsp Nr. 2022/15644

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Beiziehung

Es ist mit dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht vereinbar, wenn das Gericht im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags der Verteidigung nicht die gesamte Messreihe des betreffenden Tages an dem fraglichen Messort beizieht und dem Betroffenen somit die Einsicht verwehrt ist.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 10. August 2020 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts

zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen auf dessen zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt ... vom 9. März 2020 am 10. August 2020 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit außerorts um 73 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 640,- Euro sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.