BayObLG - Beschluß vom 23.06.1998
2 ObOWi 295/98
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 261, § 338 Nr. 3, § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1998, 399
NStZ-RR 1998, 344
VRS 95, 265

Verletzung rechtlichen Gehörs

BayObLG, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 295/98

DRsp Nr. 1998/18536

Verletzung rechtlichen Gehörs

»1. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gilt auch für die Versagung rechtlichen Gehörs in dem Zwischenverfahren über die Ablehnung eines Richters, wenn ein Urteil auf der ungerechtfertigten Verwerfung eines Ablehnungsantrags als unzulässig oder unbegründet beruht.2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, daß der Betroffene bereits im Zulassungsverfahren darlegt, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte.3. Zur Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gehört die wenn nicht schon wörtliche, so doch vollständige und in sich geschlossene Mitteilung des Ablehnungsgesuches und des dieses Gesuch ablehnenden Beschlusses.4. Der Tatrichter allein hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß der Tatrichter auch bei einem Bußgeld von 200 DM trotz weiten Anreiseweges zum Gerichtsort das persönliche Erscheinen eines Betroffenen zum Zwecke der Identifizierung anhand des bei einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes für erforderlich hält.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 261, § 338 Nr. 3, § 344 Abs. 2 Satz 2;

Sachverhalt: