OLG Brandenburg - Urteil vom 26.06.2008
12 U 236/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 311a ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 437 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 152/05

Verlust der Unfallfreiheit durch erhebliche Beschädigung eines Kfz auch außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 12 U 236/07

DRsp Nr. 2008/15359

Verlust der Unfallfreiheit durch erhebliche Beschädigung eines Kfz auch außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr

1. Die Zusicherung der Unfallfreiheit eines verkauften Gebrauchtfahrzeuges ist dahin zu verstehen, dass das Fahrzeug keine substanziellen Schäden durch ein Vorereignis erlitten hat. Der Verlust der Unfallfreiheit setzt daher nicht notwendigerweise ein Schadensereignis bei der Teilnahme am Straßenverkehr voraus. Die Verursachung eines hohen Schadens durch das Umstürzen eines Gegenstandes in der Garage stellt insoweit kein qualitativ abweichendes Ereignis dar. 2. Die Eigenschaft der Unfallfreiheit eines Fahrzeuges kann auch nach Gefahrübergang vom Verkäufer noch wirksam zugesichert werden. Sie wirkt in diesem Fall auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges zurück, da sie sich auf eine Fahrzeugeigenschaft in diesem Zeitpunkt bezieht.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 311a ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 437 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe: