OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2008
I-4 U 226/07
Normen:
AKB § 7 Abs. 1; AKB § 7 Abs. 5; AKB § 12 Nr. 1; VVG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 145/07

Verneinung der Eintrittspflicht der Fahrzeugvollversicherung hinsichtlich eines Verkehrsunfalls in der Türkei mangels Nachweises des behaupteten Unfallereignisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen I-4 U 226/07

DRsp Nr. 2009/3346

Verneinung der Eintrittspflicht der Fahrzeugvollversicherung hinsichtlich eines Verkehrsunfalls in der Türkei mangels Nachweises des behaupteten Unfallereignisses

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 24.09.2007 - 11 O 145/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1; AKB § 7 Abs. 5; AKB § 12 Nr. 1; VVG § 6 Abs. 3;

Gründe:

Der Kläger macht Ansprüche aus der bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung für seinen PKW M., amtl. Kennzeichen ... wegen eines angeblich am 23.06.2006 im europäischen Teil Istanbuls erlittenen Verkehrsunfalls geltend.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen Verstoßes des Klägers gegen die ihn gem. § 7 Abs. 1 (2) S. 3 AKB treffenden Aufklärungsobliegenheiten gem. § 7 Abs. 5 S. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

Die hiergegen gerichtete zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Allerdings ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten des Klägers von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.