OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2000
2 Ws (B) 316/00 OWiG
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; OWiG §§ 79 f.; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2 a ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach - 45 Js 95887.4/99 26 OWi,

Verneinung eines sog. atypischen Rotlichtverstoßes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 316/00 OWiG

DRsp Nr. 2001/6625

Verneinung eines sog. atypischen Rotlichtverstoßes

1. Bei einem Überfahren des Rotlichts nach mehr als einer Sekunde Dauer kann von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot nicht allein deswegen abgesehen werden, weil der Betroffene ortsunkundig und durch die Suche nach dem richtigen Weg abgelenkt war. Denn auch einem nicht Ortskundigen trifft die Pflicht, eine so hohe Aufmerksamkeit walten zu lassen, daß er sämtliche Verkehrssignale und -zeichen wahrnimmt. 2. Nach der Neuregelung des § 25 Abs. 2 a StVG, nach der ein verhängtes Fahrverbot maximal vier Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; OWiG §§ 79 f.; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2 a ;

Gründe:

Das Amtsgericht Offenbach verurteilte den Betroffenen wegen Nichtbeachtung eines roten Lichtzeichens trotz mindestens 1,63 Sekunden andauernden Rotlichts, begangen am 21.5.1999 gegen 21.58 Uhr in Heusenstamm an der Kreuzung ... zu einer Geldbuße von 400,-- DM. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah es ab.