BayObLG - Beschluß vom 18.08.1998
2 ObOWi 433/98
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 142
NStZ-RR 1999, 60
NZV 1999, 264
VRS 96, 132
VerkMitt 1999, 43

Verpflichtung des Gerichts im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach der Identifikation eines Betroffenen weitere Zeugen zu vernehmen

BayObLG, Beschluß vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 433/98

DRsp Nr. 1998/20088

Verpflichtung des Gerichts im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach der Identifikation eines Betroffenen weitere Zeugen zu vernehmen

»Hat ein Polizeibeamter aufgrund des Erscheinungsbildes des von ihm kontrollierten Fahrers keine Bedenken, daß der ihm vorgelegte Führerschein für den Fahrer ausgestellt wurde, und erkennt er diesen in der Hauptverhandlung, wenn auch nicht mit "hundertprozentiger Sicherheit", wieder, so ist das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zumindest dann nicht verpflichtet, weitere Zeugen zu vernehmen, wenn der Betroffene nicht vorträgt, daß der angebliche Fahrer ihm täuschend ähnlich sehe.«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h zu einer Geldbuße von 300 DM und verhängte außerdem ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde hatte nur teilweise Erfolg.

Gründe:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt lediglich zu einer Änderung, soweit die Urteilsurkunde vom verkündeten Tenor abweicht. Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig.