VGH Bayern - Beschluss vom 29.10.2018
20 ZB 18.957
Normen:
BayAbfG § 7 Abs. 1 S. 1; KrWG § 17; KrWG § 20; StVO § 35;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 17.1402

Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Bereitstellung ihrer Müllfraktionen an einer bestimmten Stelle; Anspruch von Grundstückseigentümern auf Abholung ihres Mülls unmittelbar am Grundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 20 ZB 18.957

DRsp Nr. 2019/5261

Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Bereitstellung ihrer Müllfraktionen an einer bestimmten Stelle; Anspruch von Grundstückseigentümern auf Abholung ihres Mülls unmittelbar am Grundstück

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayAbfG § 7 Abs. 1 S. 1; KrWG § 17; KrWG § 20; StVO § 35;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des beklagten Landkreises vom 30. Juni 2017 und begehren die Verpflichtung des Beklagten, die auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Müllfraktionen (Restmülltonne, Altpapiertonne und Gelber Sack) unmittelbar am Grundstück abzuholen.

Die Kläger sind Grundstückseigentümer des Anwesens A.-straße ... in L. Das Anwesen befindet sich am Ende einer zur A.-straße gehörenden Stichstraße. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte der Kläger zu 2 dem Landratsamt mit, dass die Kläger ab dem 1. Februar 2017 ihre Abfallbehältnisse an ihrer Grundstücksgrenze zur Abholung bereitstellen würden. In diesem Zusammenhang verwiesen die Kläger auf mehrere angebliche Bezugsfälle in der Nähe ihres Anwesens, wo in Sackgassen die Abfallabholung durch den Beauftragten des Landkreises vor dem jeweiligen Anwesen erfolge, sowie auf ihren Gesundheitszustand.