BVerwG - Urteil vom 24.05.2018
3 C 25.16
Normen:
StVG § 1; StVG § 39 Abs. 1; StVG § 41 Abs. 1; StVG § 45 Abs. 4; GG Art. 19; GG Art. 20;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 146
DAR 2018, 398
NJW 2018, 2910
NVwZ 2018, 1661
NZV 2018, 438
VRS 2018, 198
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8394/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 470/14

Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Haltverbotsschildern mit einer Vorlaufzeit von 72 Stunden

BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 3 C 25.16

DRsp Nr. 2018/9598

Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Haltverbotsschildern mit einer Vorlaufzeit von 72 Stunden

Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt.

Tenor

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2014 werden aufgehoben.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, 176,98 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVG § 1; StVG § 39 Abs. 1; StVG § 41 Abs. 1; StVG § 45 Abs. 4; GG Art. 19; GG Art. 20;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Länge der Vorlaufzeit, die Voraussetzung der kostenrechtlichen Inanspruchnahme des Fahrzeugverantwortlichen für eine Abschleppmaßnahme bei nachträglich angeordneten Haltverboten ist.