Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt 2. Zivilkammer vom 18. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt seinen Versicherungsnehmer in Regress, nachdem er für ihn den anlässlich einer Trunkenheitsfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit entstandenen Schaden reguliert hatte.
Dem Versicherungsverhältnis liegen die
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