BGH - Urteil vom 11.01.2012
IV ZR 251/10
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2012, 204
MDR 2012, 283
NJW-RR 2012, 724
NZV 2012, 225
VRS 2012, 353
VersR 2012, 341
r+s 2012, 166
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 26/10
LG Ingolstadt, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 829/10

Versagung der Leistung eines Versicherers bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch einen Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen

BGH, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen IV ZR 251/10

DRsp Nr. 2012/3099

Versagung der Leistung eines Versicherers bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch einen Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt 2. Zivilkammer vom 18. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 2;

Tatbestand

Der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt seinen Versicherungsnehmer in Regress, nachdem er für ihn den anlässlich einer Trunkenheitsfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit entstandenen Schaden reguliert hatte.

Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB 2008 zugrunde. Gemäß D.2.1 AKB 2008 darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch den Genuss alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Unter D.3.1 AKB 2008 ist geregelt: