OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.06.2003
2 Ss 182/02
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 105, 301

Versagung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 182/02

DRsp Nr. 2003/13747

Versagung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

»Die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs i.S.d § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG darstellen, wenn der Betroffene in einem früheren Hauptverhandlungstermin von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war und zum neuen Termin nur einer seiner Verteidiger geladen wurde.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.