VGH Hessen - Beschluss vom 31.07.2008
6 B 1629/08
Normen:
FStrG § 1 Abs. 3; FStrG § 8 Abs. 1 S. 1; StVO § 18 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 9; StVO § 29 Abs. 2 S. 1; VersammlG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 408
DÖV 2009, 40
NJW 2009, 312
NZV 2009, 160
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1103/08

Versammlungsrecht - Fahrraddemonstration auf Autobahn: Autobahn; Gemeingebrauch; Sondernutzung; Versammlung; Widmung

VGH Hessen, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 6 B 1629/08

DRsp Nr. 2008/25221

Versammlungsrecht - Fahrraddemonstration auf Autobahn: Autobahn; Gemeingebrauch; Sondernutzung; Versammlung; Widmung

Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 FStrG, wonach Bundesautobahnen für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, schließt eine Nutzung der Autobahnen für Versammlungszwecke nicht von vornherein aus. Die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Auflagen ein Autobahnabschnitt für eine Versammlung frei gegeben wird, trifft die Versammlungsbehörde nach § 15 VersammlG nach Beteiligung der ansonsten für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO zuständigen Behörden.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Juli 2008 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juli 2008 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller im Rahmen der Veranstaltung "Tour de Natur" die Nutzung der Bundesautobahn A 44 zwischen den Anschlussstellen Hessisch Lichtenau Mitte und Hessisch Lichtenau Ost untersagt worden ist.

Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 1 Abs. 3; FStrG § 8 Abs. 1 S. 1; StVO § 18 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 9; StVO § 29 Abs. 2 S. 1;