Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz der Hälfte ihres materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17. Juni 1992 gegen 9.25 Uhr in H. ereignet hat. Der Beklagte zu 1 - nachfolgend: Beklagter - befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 versicherten Kfz, einem Geländewagen mit ungebremstem Anhänger, die A.-Straße in südlicher Fahrtrichtung. Kurz vor Einmündung der Z.-Straße ist die Fahrbahn durch eine Verkehrsinsel mit abgesenktem Durchgang geteilt und in Fahrtrichtung des Beklagten auf 3,25 m verengt. An dieser Stelle wurde die Klägerin als Fußgängerin beim Überqueren der Fahrbahn vom rechten Gehsteig aus vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt und schwer verletzt, wobei für beide Parteien die Sicht durch einen von der früheren Beklagten zu 3 kurz vor der Unfallstelle auf dem rechten Parkstreifen abgestellten Kastenwagen stark behindert war.
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