BGH - Urteil vom 12.05.1998
VI ZR 124/97
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Straßenverkehr 1
BGHR StVO § 20 Abs. 1 Omnibushaltestelle 1
BGHR StVO § 3 Abs. 1 S. 2 Sichtfahrgebot 1
DAR 1998, 388
DRsp I(145)489a
MDR 1998, 1095
NJW 1998, 2816
NZV 1998, 369
SP 1998, 343
VRS 95, 161
VerkMitt 1999, 1
VersR 1998, 1128
ZfS 1998, 371
r+s 1998, 411
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Verschulden des Kraftfahrers bei Vorbeifahren an einer Verkehrsinsel

BGH, Urteil vom 12.05.1998 - Aktenzeichen VI ZR 124/97

DRsp Nr. 1998/16417

Verschulden des Kraftfahrers bei Vorbeifahren an einer Verkehrsinsel

»Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, daß ein Kraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei eine die Straße überquerende, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckte Fußgängerin verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB dar.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz der Hälfte ihres materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17. Juni 1992 gegen 9.25 Uhr in H. ereignet hat. Der Beklagte zu 1 - nachfolgend: Beklagter - befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 versicherten Kfz, einem Geländewagen mit ungebremstem Anhänger, die A.-Straße in südlicher Fahrtrichtung. Kurz vor Einmündung der Z.-Straße ist die Fahrbahn durch eine Verkehrsinsel mit abgesenktem Durchgang geteilt und in Fahrtrichtung des Beklagten auf 3,25 m verengt. An dieser Stelle wurde die Klägerin als Fußgängerin beim Überqueren der Fahrbahn vom rechten Gehsteig aus vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt und schwer verletzt, wobei für beide Parteien die Sicht durch einen von der früheren Beklagten zu 3 kurz vor der Unfallstelle auf dem rechten Parkstreifen abgestellten Kastenwagen stark behindert war.