Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) ist zum überwiegenden Teil begründet und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger wurde bei Abschluß des Kaufvertrages ein Fehler des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Verkäufer der Beklagten arglistig verschwiegen. Gem. § 463 BGB kann der Kläger deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
I.
Das Landgericht hat die Zeugen und vernommen und beide für glaubwürdig erachtet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus beiden Aussagen, auch wenn sie inhaltlich völlig konträr sind, die Grundlage für den Schadensersatzanspruch.
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