OLG München - Urteil vom 01.06.2001
21 U 1608/01
Normen:
BGB § 459, § 463, § 477 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 1407
OLGR-München 2001, 293
OLGReport-München 2001, 293
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2982/00

Verschweigen bekannter Unfallschäden durch den Verkäufer eines Fahrzeugs

OLG München, Urteil vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 21 U 1608/01

DRsp Nr. 2001/11456

Verschweigen bekannter Unfallschäden durch den Verkäufer eines Fahrzeugs

»1. Weist der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen darauf hin, dass durch einen Unfall bestimmte, konkret genannte Schäden an einem Fahrzeug entstanden seien, so liegt darin zugleich die Zusicherung, dass durch den Unfall keine weiteren wesentlichen Schäden entstanden waren. 2. Werden Unfallschäden vom Verkäufer thematisiert, so stellt es ein arglistiges Verhalten dar, wenn wesentliche Unfallschäden bagatellisiert oder erkennbar naheliegende Unfallfolgen unerwähnt bleiben.«

Normenkette:

BGB § 459, § 463, § 477 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) ist zum überwiegenden Teil begründet und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger wurde bei Abschluß des Kaufvertrages ein Fehler des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Verkäufer der Beklagten arglistig verschwiegen. Gem. § 463 BGB kann der Kläger deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

I.

Das Landgericht hat die Zeugen und vernommen und beide für glaubwürdig erachtet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus beiden Aussagen, auch wenn sie inhaltlich völlig konträr sind, die Grundlage für den Schadensersatzanspruch.